Aufgrund des besagten und in keiner Art nachvollziehbaren Vorgehens der Vorinstanz entsteht hier der Anschein, dass die Vorinstanz auf die Dienste des Beschwerdeführers personenbezogen verzichten wollte. In diesem Zusammenhang könnte daher in der Tat die Frage aufkommen, inwiefern im Zuge der nachgewiesenen Reorganisation nicht doch eine personenbezogene Kündigung mit einer Stellenaufhebung vorgenommen und begründet worden ist. 4. Kosten