zumerken ist hier, dass jede Reorganisation eine gewisse Planung und damit Vorbereitungszeit erfordert; dass eine Umstrukturierung von einem Tag auf den anderen erfolgen soll und Dienste von Arbeitnehmern damit innerhalb von nur wenigen Tagen überflüssig werden, ist wenig glaubwürdig. Die verfügte Freistellung widerspricht zudem offenkundig dem von der Vorinstanz zur Begründung vorgebrachten Sparauftrag. Aufgrund des besagten und in keiner Art nachvollziehbaren Vorgehens der Vorinstanz entsteht hier der Anschein, dass die Vorinstanz auf die Dienste des Beschwerdeführers personenbezogen verzichten wollte.