Da der Kündigungsgrund vorliegend nicht in der Person des Beschwerdeführers begründet lag, ist denn auch kein öffentliches Interesse am Verzicht der Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers zur Sicherstellung des ordentlichen Dienstbetriebes denkbar.15 Auch wenn entsprechend den Vorbringen der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die Reorganisation sofort umgesetzt werden muss, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine ausgewiesene Fachkraft während der laufenden Kündigungsfrist und bis zur Aufhebung seiner Stelle nirgends eingesetzt werden könnte. An- 15 Vgl. dazu von Kaenel/Zürcher, a.a.O., N. 69 7