Es wurde also weder ein öffentliches Interesse an der Freistellung des Beschwerdeführers vorgebracht, noch ist ein solches ersichtlich. Ganz im Gegenteil: Entsprechend der verfügten Freistellung hätte ein Arbeitnehmer, dem Fachwissen und gute Arbeitsleistungen seitens der Vorinstanz attestiert werden, 10 Monate lang zulasten der öffentlichen Hand den vollen Lohn bezogen, ohne dafür irgendwelche Arbeitsleistungen zu erbringen. Da der Kündigungsgrund vorliegend nicht in der Person des Beschwerdeführers begründet lag, ist denn auch kein öffentliches Interesse am Verzicht der Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers zur Sicherstellung des ordentlichen Dienstbetriebes denkbar.15