In der angefochtenen Verfügung wird die Freistellung damit begründet, dass die geforderten Sparmassnahmen nur mir einer sofortigen Umsetzung der Reorganisationsmassnahmen erreicht werden könnten. Inwiefern an der Freistellung deshalb ein öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 3 PG vorliegt, wird in keiner Weise begründet. Damit ist fraglich, ob die Freistellung durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VRPG überhaupt hinreichend begründet war, was angesichts des Verfahrensausgangs jedoch offen gelassen werden kann.