Aufgrund der Aktenlage gilt vorliegend demnach als erstellt, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden ist, ohne die Zuweisung anderer Arbeit oder eine Versetzung im Sinne von Art. 23 PG zu prüfen. Gemäss den obigen Ausführungen ist eine Kündigung infolge einer Stellenaufhebung jedoch immer subsidiär zur Versetzung, weshalb eine Stellenaufhebung auch nicht ohne Weiteres eine Kündigung nach sich zieht (vgl. Erwägung 2 Bst. b oben). Die Vorinstanz hat demnach in Abweichung der gesetzlichen Regelung direkt die Kündigung verfügt. Sie hat den Grundsatz, wonach eine solche Kündigung nur subsidiär zur Versetzung im Sinne von Art. 23 PG zulässig ist, verletzt.