Mit anderen Worten lässt sich die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung nicht auf die Akten stützen und ist somit nicht überprüfbar. Einerseits ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern geprüft und dann davon abgesehen worden ist, den Beschwerdeführer nach der Reorganisation in der angestammten Abteilung und in einem neuen Team, gegebenenfalls unter Zuweisung anderer Arbeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 PG, weiterhin zu beschäftigen. Andererseits und insbesondere ist nicht