e) Gemäss der angefochtenen Verfügung kann der Beschwerdeführer trotz Bemühen im neuen Kompetenzzentrum Schliessung und Umzüge nicht eingesetzt werden. Auch dieser Umstand ergibt sich, abgesehen von ebendieser Aussage in der Verfügung und demselben Vorbringen in der Beschwerdevernehmlassung vom 12. November 2014, nicht aus den Akten. So finden sich keinerlei Hinweise, ob resp. inwiefern eine Änderung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 23 PG tatsächlich geprüft worden ist. Mit anderen Worten lässt sich die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung nicht auf die Akten stützen und ist somit nicht überprüfbar.