Gemäss der angefochtenen Verfügung wird die Stelle formell per 30. Juni 2015 aufgehoben; Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der zusätzlich verfügten Freistellung werfen diesbezüglich jedoch Fragen auf (vgl. nachfolgende Erwägung 3). Insgesamt ist damit die ausgewiesene Reorganisation bzw. deren Auswirkungen nicht hinreichend dokumentiert, damit die Stellenaufhebung als notwendige Massnahme nachvollzogen resp. eine missbräuchliche Stellenaufhebung mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Angesichtes der nachfolgenden Erwägung ist dies hier sodann im Ergebnis unerheblich.