Eine Kündigung soll nur dann verfügt werden, wenn sie unumgänglich ist.9 So sieht Art. 30 PG die Kündigung infolge Stellenaufhebung gemäss Wortlaut denn auch subsidiär zu der in Art. 23 PG vorgesehenen Versetzung vor. Letztere kann von der Anstellungsbehörde unter Beibehaltung des bisherigen Gehalts vorübergehend oder dauernd verfügt werden, wenn die Aufgabenerfüllung oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz dies erfordert.