dürfen aber nicht gewissermassen missbräuchlich zusammengelegt bzw. aufgehoben werden, bloss um gewisse Personen leichter aus dem Dienst entfernen zu können.5 Damit ist in Art. 30 PG der Grundsatz aus dem früheren Personalrecht (vgl. dazu Art. 22a aPG6) übernommen worden, wonach mit Ausnützung der Fluktuationen (Kündigungen, Pensionierungen) Entlassungen im Zusammenhang mit einem Stellenabbau möglichst zu vermeiden sind.7 Die Stellenaufhebung zieht demnach nicht ohne Weiteres die Kündigung nach sich. Das beachtliche Potential an Versetzungsmöglichkeiten innerhalb der Verwaltung ist auszuschöpfen.8 Eine Kündigung soll nur dann verfügt werden, wenn sie unumgänglich ist.9 So sieht Art.