b) Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton ist in Art. 24 ff. PG geregelt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 PG verfügt die Anstellungsbehörde die Kündigung, wenn eine Stelle aufgehoben wird und die oder der Angestellte nicht im Sinn von Art. 23 PG versetzt werden kann. Die Stellenaufhebung als Kündigungsgrund liegt somit nicht in der Person des Betroffenen selber, sondern im betrieblich-organisatorischen Bereich. Als Grund für die Kündigung genügt hier allein die Tatsache der Stellenaufhebung. Es ist deshalb nicht erforderlich, die Reorganisation, die zur Stellenaufhebung geführt hat, zu begründen. Ämter oder Stellen