4. Gegen vorgenannte Verfügung reichte der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer am 19. September 2014 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 12. November 2014, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.