Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dessen bisherige Stelle im Rahmen der Reorganisation per 30. Juni 2015 aufgehoben werde. Gleichzeitig wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. 3. Mit Verfügung vom 19. August 2014 hat die Vorinstanz das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. Juni 2015 aufgelöst. Gleichzeitig hat sie den Beschwerdeführer per 1. September 2014 bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses freigestellt. Begründet hat die Vorinstanz die Kündigung mit der Aufhebung der Stelle des Beschwerdeführers.