2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; SR 154.21) 8 IV. Eröffnung - FS, zuhanden des Beschwerdeführers, per GU - Vorinstanz, [Adresse]per GU