Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf Fr. 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV 15). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 25. Juli 2014 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.