c) Gläubiger ist vorliegend die Vorinstanz. Es obliegt dieser, den gegen ihren Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag gegebenenfalls beseitigen zu lassen. Ohne Tätigkeit der Vorinstanz wird weder der Rechtsvorschlag beseitigt noch die Betreibung fortgesetzt. Die Mitteilung des vorliegenden Beschwerdeentscheides an das entsprechende Betreibungsamt hat demnach keinerlei Auswirkungen, weder zugunsten noch zuungunsten des Beschwerdeführers. Der entsprechende – und überdies unbegründete – Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.