b) Gemäss Art. 79 SchKG 14 hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Das Rechtsöffnungsverfahren setzt ein Tätigwerden des Gläubigers voraus (vgl. Art. 80 und 82 SchKG).