Damit sind die Voraussetzungen zur Auferlegung einer Benutzungsgebühr erfüllt. Der Beschwerdeführer ist zweifellos gebührenpflichtig. Die Richtigkeit der Rechnung an sich ist vorliegend unbestritten. Die Kosten des Rettungsdiensteinsatzes vom 24. Juni 2011 sind dem Beschwerdeführer demnach zu Recht auferlegt worden. 4. Mitteilung an Betreibungsamt Z a) Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid der angerufenen Behörde sei dem Betreibungsamt Z schriftlich mitzuteilen.