f) Bei den Kosten für den Rettungsdiensteinsatz handelt es sich wie dargelegt um eine Benutzungsgebühr. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher ein ausdrücklicher Auftrag des Leistungsempfängers zur Entstehung der Gebührenpflicht nicht vorausgesetzt. Dies ist denn auch sachlogisch – andernfalls könnte bei Rettungseinsätzen von urteilsunfähigen Personen nie eine Benutzungsgebühr erhoben werden. 13 Der Beschwerdeführer hat die Leistung des Rettungsdienstes unbestrittenermassen bezogen. Offensichtlich und zumindest teilweise lag besagte Leistung auch in seinem Interesse. Damit sind die Voraussetzungen zur Auferlegung einer Benutzungsgebühr erfüllt.