Andernfalls würde von den an Rettungseinsätzen beteiligten Personen Unmögliches verlangt. Auch wenn der Beschwerdeführer durch den Unfall im Ende keine bedeutenden Verletzungen davon getragen hat, haben ungewöhnliche äussere Faktoren auf seinen Körper eingewirkt, aufgrund deren ex ante ein Gesundheitsschaden zweifellos nicht ausgeschlossen werden konnte. 12 Der erfolgte Rettungsdiensteinsatz erschien zum Unfallzeitpunkt in nachvollziehbarer Weise zur Verhinderung eines ernsthaften Gesundheitsschadens angemessen.