d) Der Beschwerdeführer macht geltend, subjektiv wie objektiv sei der Rettungseinsatz nicht begründet gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entsprechend der vorangehenden Ausführungen die Leistung des Rettungsdienstes freiwillig bezogen hat. Dies gilt als erstellt. Insofern dürfte er zum damaligen Zeitpunkt den Rettungsdiensteinsatz subjektiv – entgegen seiner weder glaubhaften noch weiter begründeten Behauptung – zumindest teilweise auch als angebracht erachtet haben. Im Ergebnis kann dies vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalt jedoch offen gelassen werden.