Demgemäss sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Rettungsdiensteinsatz aufgezwungen worden sei, nicht glaubwürdig: Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt bei klarem Bewusstsein war und selbständig gehen konnte. Wie er in diesem Zustand zu einem Transport mit dem Rettungsdienst gezwungen worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt, noch ist dies denkbar. Auch findet sich im Protokoll des Rettungseinsatzes kein derartiger Hinweis.