82 aSpVV ist eine Benutzungsgebühr. Diese entsteht nicht nur, wenn eine Amtshandlung auf Wunsch und Antrag der betroffenen Person ausgelöst wird, sondern auch, wenn der Leistungserbringer von Amtes wegen oder auf Veranlassung einer Drittperson einschreitet, weil die betroffene Person ihr Verhalten für die Verrichtung gegeben hat oder die Verrichtung wenigstens teilweise in ihrem Interesse liegt. 9 Die Gebührenpflicht entfällt nur, wenn das Gemeinwesen ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätig wird. 10