b) Die regionalen Rettungsdienste versorgen die Bevölkerung mit Rettungsleistungen auf dem Gebiet, das ihnen der Regierungsrat zuteilt (Art. 55 Abs. 1 und 2 aSpVG). Die Rettungsleistungen werden von den Leistungserbringern durch die Patientinnen und Patienten oder ihre Versicherer nach den geltenden Tarifen und Preisen entsprechend den Vorschriften der eidgenössischen Sozialversicherungsgesetzgebung abgegolten (Art. 82 aSpVV). Die „Abgeltung“ im Sinne von Art. 82 aSpVV ist eine Benutzungsgebühr.