II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bei der Vorinstanz handelt es sich um ein Regionales Spitalzentrum (RSZ) 2 und folgedessen um eine Leistungserbringerin im Sinne der Spitalversorgungsgesetzgebung (Art. 19 Abs. 1 SpVG 3). Im Rahmen der ihr als Leistungserbringerin übertragenen öffentlichen Aufgaben ist die Vorinstanz verfügungsberechtigt. Gestützt auf Art. 137 Abs. 1 SpVG kann gegen Verfügungen, die aufgrund des SpVG erlassen worden sind, Beschwerde nach den Vorschriften des VRPG 4 geführt werden. Die GEF als in der Sache zuständige Direktion ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 62 Abs. 1 VRPG).