4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet, 1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz stellt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 12. September 2014 keinen Antrag in der Sache; sie führt jedoch aus, weshalb die erlassene Verfügung rechtens sei. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 3