3. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. Juli 2014 an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF). Er beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Betrag von Fr. 788.50 gemäss Rechnung Nr. 2963475 nicht geschuldet sei und der Entscheid der angerufenen Beschwerdeinstanz sei dem zuständigen Betreibungsamt schriftlich mitzuteilen.