stellte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Z am 8. Januar 2014 ein Betreibungsbegehren auf Pfändung. Gegen den hierauf ausgestellten Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 verpflichtete die Vorinstanz sodann den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 946.70 (Kosten des Rettungsdiensteinsatzes zuzüglich der Betreibungsspesen und aufgelaufenem Zins).