1. Am Nachmittag des 24. Juli 2011 kollidierte X (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf seinem Motorrad mit einem Personenwagen. Infolge der Kollision stürzte er zu Boden. Polizei wie Sanität wurden zu der Unfallstelle gerufen. Der Beschwerdeführer wurde mit der Sanität zur Kontrolle ins Spital Y gefahren. Dort ist er gleichentags wieder entlassen worden. 2. Am 8. August 2011 stellte das Spital Y (nachfolgend: Vorinstanz) für den Rettungsdiensteinsatz Fr. 788.50 in Rechnung, welche der Beschwerdeführer nicht beglich. Daher 2