3. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000, werden der Beschwerdeführerin zu 4/5, ausmachend CHF 1‘600, auferlegt. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, insgesamt festgesetzt auf CHF 6‘858.00 (inkl. Auslagen und MwSt), zu 1/5, ausmachend CHF 1‘372, zu ersetzen. IV. Eröffnung - C, zuhanden der Beschwerdeführerin, per GU - Vorinstanz, per GU