Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Mit Kostennote vom 4. Januar 2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die entstandenen Parteikosten mit CHF 6‘858 (inkl. Auslagen und MwSt) beziffert. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Nach Massgabe ihres Obsiegens zu einem Fünftel steht der Beschwerdeführerin der Parteikostenersatz zu einem Fünftel, aufgerundet auf CHF 1‘372 (inkl. Auslagen und MwSt) zu; dieser ist von der Vorinstanz zu ersetzen.