8.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Für die Verlegung der Parteikosten im Beschwerdeverfahren gilt das Unterliegensprinzip. Bei teilweisem Unterliegen bzw. Obsiegen einer anwaltlich vertretenen Partei hat diese nur nach Massgabe ihres Obsiegens einen Ersatzanspruch für ihren Parteiaufwand.26 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand.