Vorliegend hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei ein Zuschlag von CHF 196‘000 zu gewähren. Sie dringt im Umfang von CHF 41‘329 durch und obsiegt damit im Umfang von rund einem Fünftel. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 2‘000, werden dem- 14 entsprechend der Beschwerdeführerin im Umfang von vier Fünftel, ausmachend CHF 1‘600, zur Bezahlung auferlegt (Vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV25).