Im vorliegenden Verfahren ist die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit jedoch gerade durch eine unabhängige Schiedsstelle vorgenommen worden, und überdies unbestritten. Somit hat sich die in der Motion geäusserte Kritik hier gerade nicht verwirklicht. Auch aus diesem Grund wäre vorliegend nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus der Motionsantwort abzuleiten. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).