7.4 Aus den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Interpellationen bzw. der vorgebrachten Motion kann diese daher nichts zu ihren Gunsten bezüglich eines Anspruchs auf einen Betriebsbeitrag ableiten. Zudem ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern sich die teilweise mehr als zehn Jahre alten Interpellationsantworten begünstigend auf geltendes Recht auswirken sollen. Bezüglich der vorgebrachten Motion 276/2013 ist festzuhalten, dass diese den Auftrag an den Regierungsrat enthält, geeignete Massnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit von Stellenplänen zu ergreifen.