7.3 Eine Motion beauftragt den Regierungsrat, einen Erlass oder einen Beschluss auszuarbeiten, eine Massnahme zu ergreifen oder einen Bericht vorzulegen (Art. 63 Abs. 1 GRG24). Mit einer Interpellation wird vom Regierungsrat oder von der Justizleitung Auskunft über eine Angelegenheit des Kantons verlangt (Art. 66 Abs. 1 GRG). Es handelt sich damit um parlamentarische Instrumente, sogenannte parlamentarische Vorstösse (vgl. Art. 61 GRG). Diese sind – in der Regel – vom Regierungsrat zu beantworten (vgl. Art. 68 i.V.m.