Sie hat sich zur Beurteilung des Sachverhalts auf das Recht zu stützen, wie es bei Abwicklung des Sachverhalts in Kraft war.23 Dies legt auch Art. 10 Abs. 1 StBG für Staatsbeiträge fest: Gesuche um Staatsbeiträge werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das finanzkompetente Organ gilt.