7.2 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 BV). Gemeint ist damit das jeweils geltende Recht. Massgebend sind somit das gesetzte Recht sowie das nicht gesetzte Recht, worunter das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht fallen.22 Im Verwaltungsverfahren überprüft die Beschwerdeinstanz nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b VRPG Verletzungen des geschriebenen und ungeschriebenen Rechts. Sie wendet das geltende Recht von Amtes wegen an. Sie hat sich zur Beurteilung des Sachverhalts auf das Recht zu stützen, wie es bei Abwicklung des Sachverhalts in Kraft war.23 Dies legt auch Art.