Sie macht geltend, die Verfügung vor dem Hintergrund dieser politischen Antworten aufrecht zu erhalten würde bedeuten, den unmissverständlichen Willlen des Parlaments zu missachten. Die Vorinstanz sei offenbar nicht gewillt, die Handlungs- und Interpretationsspielräume des geltenden Rechts entsprechend dem bekundeten politischen Willen zu nutzen (vgl. Ziffer 6 der Stellungnahme vom 17. Dezember 2014).