7.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die angefochtene Verfügung nicht dem politischen Willen des Grossen Rates bzw. wiederholten Versprechungen des Regierungsrates entspreche. Zur Begründung bezieht sie sich auf eine Motion bzw. Motionsantwort21, sowie auf mehrere Interpellationen. Sie macht geltend, die Verfügung vor dem Hintergrund dieser politischen Antworten aufrecht zu erhalten würde bedeuten, den unmissverständlichen Willlen des Parlaments zu missachten.