6.3.3 Massgebend hierbei ist unter dem Aspekt der Gleichbehandlung, dass die Berechnungsmethode einheitlich und rechtsgleich angewendet wird, bzw. dass die Betriebsbeiträge nach einheitlichen Kriterien berechnet werden. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, dem sei nicht so, noch ist dies ersichtlich. Trotz offenbar markanten Unterschieden in der effektiven Höhe der gewährten Staatsbeiträge, sind diese nicht durch eine rechtsungleiche Behandlung begründet. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als nicht begründet. 7. Missachtung des politischen Willens des Grossen Rates