Die Höhe des Betriebsbeitrags bemisst sich unter anderem nach der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner/-innen und an den Infrastrukturkosten. Dies sind jedoch nur zwei von mehreren massgebenden Grössen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vergütet der Staatsbeitrag somit keinen fixen Tarif pro Person und Aufenthaltstag. Es findet damit keine pauschale Abgeltung von Leistungen unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen der jeweiligen Institution statt; die Normkosten sind immer individuell pauschalisiert.