6.3.1 Die Beschwerdeführerin verweist in Ziffer 4.4 ihrer Beschwerde vom 17. April 2014 auf einen „Gesamtleistungspreis“ bzw. in Ziffer 5 ihrer Replik vom 17. Juni 2014 auf einen „Leistungspreis“. Mit dem in Frage stehenden Staatsbeitrag wird jedoch nicht ein abstrakter Leistungspreis in Form eines fixen Tarifs abgegolten (vgl. Erwägungen 3, 4.2 und 5.2). Die zu gewährenden Staatsbeiträge werden wie dargelegt einzelfallweise aufgrund von Normkosten berechnet, die sich wiederum auf die effektiven Budgets der Vorjahre stützen: Die Höhe des Betriebsbeitrags bemisst sich unter anderem nach der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner/-innen und an den Infrastrukturkosten.