b StBG, der verlangt, dass Staatsbeiträge nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden. Art. 62 Abs. 2 SHG hält sodann fest, dass beim Abschluss von Leistungsverträgen auf die Gleichbehandlung der Leistungserbringer zu achten ist. 6.3 Zu prüfen ist, ob bei der Gewährung von Betriebsbeiträgen an Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen, bzw. ob die unterschiedliche Höhe der Staatsbeiträge auf einer ungleichen Behandlung beruht.