Die sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte bzw. für eine Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte müssen im Einzelfall anhand des Zwecks der Norm und des Erlasses, der in der übrigen Rechtsordnung zum Ausdruck kommenden Wertvorstellungen und im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der tatbestandserheblichen Sachverhaltselemente bestimmt werden.19 Die Rechtsgleichheit kommt sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zugute.20 Spezialgesetzlich verankert ist der Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 1 Abs. 1 Bst. b StBG, der verlangt, dass Staatsbeiträge nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden.