So macht sie in den Ziffern 5 und 6 ihrer Beschwerde geltend, der ihr zustehende Beitrag liege um CHF 157 pro Person und Tag tiefer als jener des ihrer Ansicht nach vergleichbaren Heims A in B, welches „praktisch gleichwertige“ Einstufungen gemäss Y aufweisen würde, beziehungsweise vergleichbare Leistungen erbringe. Damit liege eine Ungleichbehandlung vor. 6.2 Art. 8 BV16 hält in grundsätzlicher Weise fest, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Gleiches soll nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, und Ungleiches nach Mas-