6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in Ziffer 6.1 ihrer Beschwerde vom 17. April 2014, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2014 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Leistungserbringer verstosse. Sie begründet dies mit einem Vergleich von Beiträgen an andere Heime, indem sie diese Beiträge auf einen Betrag pro Aufenthaltstag und Person umrechnet. So macht sie in den Ziffern 5 und 6 ihrer Beschwerde geltend, der ihr zustehende Beitrag liege um CHF 157 pro Person und Tag tiefer als jener des ihrer Ansicht nach vergleichbaren Heims A in B, welches „praktisch gleichwertige“ Einstufungen gemäss Y aufweisen würde, beziehungsweise vergleichbare Leistungen erbringe.