20 StBG), sprich die Institution muss die betriebsnotwendigen Räumlichkeiten und die reguläre Infrastruktur aufrechterhalten. Konsequenz davon ist, dass Leistungserbringer die Folgen ihrer derartigen betrieblichen Entscheide zu tragen haben. Überdies legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern sie trotz nur teilweiser Ausschöpfung der Beiträge in den Vorjahren und der daraus entstehenden Reserven nicht über genügend Mittel für die regulären Unterhalts- und Betriebskosten für die Infrastruktur – und damit die Erfüllung der übertragenen Aufgabe – verfüge. Die Beschwerde ist insgesamt auch in diesem Punkt unbegründet. 6. Rechtsgleichheit