im Gegenteil räumt sie ein, sie habe die jährlich für Unterhaltsarbeiten und Infrastrukturbetrieb gewährten Beiträge nicht ausschliesslich dazu verwendet. Diesbezüglich bringt sie zu Recht vor, dies könne ihr nicht vorgehalten werden. Denn insofern kommt den Leistungserbringern eine betriebliche Freiheit und Verantwortung zu. Mit anderen Worten unterliegt es deren Entscheidung, ob sie die unter diesem Titel gewährten Beiträge für grössere Projekte zurückstellen, oder jährlich voll ausschöpfen wollen. Massgebend hierbei ist primär die Zweckbindung (vgl. Art. 20 StBG), sprich die Institution muss die betriebsnotwendigen Räumlichkeiten und die reguläre Infrastruktur aufrechterhalten.